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Die Drohnenverordnung der europäischen Union

Die EU-Richtlinien definieren ab 2021 neue Grundregeln für alle Mitgliedsstaaten, sowie der Schweiz, Norwegen und Island, im Bezug auf den Betrieb von unbemannten Fluggeräten (UAVs / Drohnen).

Außerdem wurden in den EU-Richtlinien für Drohnen drei Anwendungsszenarien definiert, diese enthalten weitere unterschiedliche Auflagen:

– Open (Offen) – Specific (Spezifisch) –
Certified (Zertifiziert)


Drohnen werden ab sofort in 5 Risikoklassen unterteilt.

Es wurden folgende Risikoklassen festgelegt: C0, C1, C2, C3 und C4

Je nach Zuweisung erhalten die Drohnen durch den Hersteller eine entsprechende Kennzeichnung. Für bereits bestehende und vor dem 01.01.2023 produzierte Drohnen (ohne Klassifizierung und Klassen-Kennzeichnung) existieren Sonderregeln und eine befristete Übergangsregelung.


Drohnen ohne Klassifizierung / Bestandsdrohnen

Für diese Drohnen gelten zwei Regeln: Eine permanent geltende grobe Regelung und Einteilung, sowie eine zeitlich befristete Lockerung welche als Übergangsregelung fungiert.

  • Für all diese Drohnen besteht eine Versicherungspflicht in Form einer
    Drohnen-Haftpflichtversicherung!

Permanente Regelung

Die permanente grobe Regelung (zeitlich unbeschränkt und damit dauerhaft gültig) beschreibt unterschiedliche Auflagen für bestehende / unklassifizierte Drohnen je nachdem unter welche Regelungen bezüglich ihres Abfluggewichtes diese fällt:

Drohnen mit Abfluggewicht unter 250g
  • Dürfen in der Kategorie Open (Offen) – Unterkategorie A1 geflogen werden.
  • Gebrauchsanweisung muss gelesen werden.
  • Es muss kein EU-Drohnenführerschein absolviert werden.
Drohnen mit Abfluggewicht über 250g bis 25kg
  • Dürfen ausschließlich in der Unterkategorie A3 geflogen werden (Ausnahmen siehe Übergangsregelung)
  • Es muss der „kleine EU-Drohnenführerschein“ / EU Kompetenznachweis absolviert werden.

Übergangsregelung

Die zeitlich befristete Übergangsregelungen gelten als freiwillige Regelungen. Solltest du diese Lockerungen nicht benötigen, kannst du dich auch nach den oben beschriebenen groben Regeln richten. Die Übergangsregelung betrifft Drohnen ohne Klassifizierung / Kennzeichnung und Drohnen welche vor dem 01.01.2023 vermarktet wurden.

Die folgenden Regeln sind bis zum 01.01.2024 gültig:

Drohnen mit Abfluggewicht zwischen 250g und 500g
  • Dürfen in der Kategorie Open (Offen) – Unterkategorie A1 geflogen werden.
  • Es muss der „kleine EU-Drohnenführerschein“ / EU Kompetenznachweis absolviert werden.
Drohnen mit Abfluggewicht zwischen 500g und 2kg
  • Dürfen in der Unterkategorie A3 geflogen werden, wenn der „kleine EU-Drohnenführerschein“ / EU Kompetenznachweis absolviert wurde.
  • Wurde der „große EU-Drohnenführerschein“ / EU Kompetenznachweis absolviert, darf auch in der Unterkategorie A2 geflogen werden (jedoch mit einem Mindestabstand von 50 Metern zu Menschen und die Ausnahme betreffend des 5 Meter Abstandes im Langsam-Modus gilt hier nicht).
Drohnen mit Abfluggewicht zwischen 2kg und 25kg
  • Dürfen in der Unterkategorie A3 geflogen werden.
  • Es muss der „kleine EU-Drohnenführerschein“ / EU Kompetenznachweis absolviert werden.

 


 

Drohnen-Risikoklassen

 

Risikoklasse C0

 

Betrifft Drohnen bis 250g Startgewicht, sowie selbstgebaute Drohnen und Drohnen ohne Klassifizierung bis 250g Startgewicht. (Eigenbauten über 250g fallen unter Klasse C3/C4)

Die Auflagen für Hersteller schreiben vor das der Drohne eine Gebrauchsanweisung beiliegen muss, die EU-weiten Spielzeug-Sicherheitsrichtlinien (2009/48/EC) erfüllt werden bzw. die Drohne unter 19m/s Geschwindigkeit bleibt. Außerdem darf die Drohne keine scharfen Kanten besitzen und muss über ein einstellbares Höhenlimit verfügen.

Drohnen dieser Risikoklasse benötigen keine elektronische ID und keine automatische GEO Flugbeschränkungsüberwachung.

Die Vorgaben an den Piloten bzw. Steuerer lauten wie folgt: Die Gebrauchsanweisung muss gelesen werden, der Pilot / Steuerer muss sich beim Luftfahrtbundesamt (LBA) registrieren, wenn die Drohne eine Kamera (oder einen anderen Sensor, welcher sich zum Erfassen personenbezogener Daten eignet) besitzt. In diesem Fall ist auch eine elektronische Registrier-ID (e-ID) anhand eines EU-Drohnenkennzeichens auf der Drohne notwendig.

(Ausgenommen von dieser Vorgabe sind Spielzeugdrohnen, welche den Spielzeug-Sicherheitsrichtlinien (2009/48/EC) entsprechen). Für die Drohne muss eine gültige Haftpflichtversicherung bestehen.

Die Freigaben gestatten es Drohnen dieser Risikoklasse in allen Unterkategorien (A1, A2 und A3) der Kategorie Open zu fliegen.

Für Drohnen der Risikoklasse C0 ist kein EU-Drohnenführerschein erforderlich. 

 

Risikoklasse C1

 

Betrifft Drohnen unter 80 Joule Bewegungsenergie oder einem Abfluggewicht bis 900 Gramm.

Die Auflagen für Hersteller schreiben vor das der Drohne eine Gebrauchsanweisung, sowie Unterlagen über die Bewegungsenergie und mechanische Stabilität beiliegen muss. Die Geschwindigkeit der Drohne auf 19m/s begrenzt und eine Notfallprozedur für Verbindungsverlust (z.B. Return-to-Home) vorhanden ist. Außerdem darf die Drohne keine scharfen Kanten besitzen und muss über ein einstellbares Höhenlimit verfügen. Drohnen dieser Risikoklasse benötigen Systeme zur Fernidentifizierung (dieses System sendet dauerhaft die e-ID des Piloten) und automatischen GEO Flugbeschränkungsüberwachung von Drohnen.

Die Vorgaben an den Piloten bzw. Steuerer lauten wie folgt: Die Gebrauchsanweisung muss gelesen werden, der Pilot / Steuerer muss den EU-Kompetenznachweis / „kleinen EU Drohnen-Führerschein“ (bestehend aus Online-Training und Online-Prüfung) absolviert haben. Der Pilot muss sich außerdem registrieren und seine e-ID mittels Plakette / Kennzeichen an der Drohne anbringen, sowie diese in das System zur Fernidentifizierung eintragen. Für die Drohne muss eine gültige Haftpflichtversicherung bestehen.

Drohnen der Risikoklasse C1 dürfen in der Nähe von unbeteiligten Menschen, jedoch nicht über Menschenansammlungen, geflogen werden (Unterkategorie A1)

Risikoklasse C2

Betrifft Drohnen unter einem Abfluggewicht von 4kg.

Die Auflagen für Hersteller schreiben vor das der Drohne eine Gebrauchsanweisung, sowie Unterlagen über die Bewegungsenergie, mechanische Stabilität und Bruch beiliegen muss. Die Geschwindigkeit der Drohne muss manuell auf maximal 3m/s begrenzbar sein (Low-Speed Modus), wenn nahe an Personen geflogen werden soll. Des Weiteren muss eine Notfallprozedur für Verbindungsverlust (z.B. Return-to-Home) vorhanden ist. Außerdem darf die Drohne keine scharfen Kanten besitzen und muss über ein einstellbares Höhenlimit verfügen. Drohnen dieser Risikoklasse benötigen Systeme zur Fernidentifizierung (dieses System sendet dauerhaft die e-ID des Piloten) und automatischen GEO Flugbeschränkungsüberwachung von Drohnen.

Die Vorgaben an den Piloten bzw. Steuerer lauten wie folgt: Die Gebrauchsanweisung muss gelesen werden, der Pilot / Steuerer muss den EU-Kompetenznachweis / „kleinen EU Drohnen-Führerschein“ (bestehend aus Online-Training und Online-Prüfung) absolviert haben. Der Pilot muss sich außerdem registrieren und seine e-ID mittels Plakette / Kennzeichen an der Drohne anbringen, sowie diese in das System zur Fernidentifizierung eintragen. Für die Drohne muss eine gültige Haftpflichtversicherung bestehen.

Soll die Drohne auch in sicherer Entfernung zu Menschen (siehe Unterkategorie A2) geflogen werden, so muss der Pilot / Steuerer auch das EU-Fernpiloten-Zeugnis / den „großen Drohnen-Führerschein“ besitzen. Hierfür müssen eine Schulung und eine Theorie-Prüfung abgelegt werden. Dies berechtigt den Piloten dazu sich Personen auf bis zu 30 Metern Abstand nähern bzw. in Ausnahmefällen und bei aktiviertem Low-Speed Modus der Drohne sogar auf bis zu 5 Metern.

Risikoklasse C3 & C4

Betrifft Drohnen unter einem Abfluggewicht von 25kg und alle selbstgebauten Drohnen über 250g.

Auflagen für Hersteller – Risikoklasse C3 (betrifft selbstgebaute Drohnen nicht)

Die Auflagen für Hersteller schreiben vor das der Drohne eine Gebrauchsanweisung, sowie Unterlagen über Bruch beiliegen muss. Die Drohne muss über eine Notfallprozedur für Verbindungsverlust (z.B. Return-to-Home) und über ein einstellbares Höhenlimit verfügen. Drohnen dieser Risikoklasse benötigen Systeme zur Fernidentifizierung (dieses System sendet dauerhaft die e-ID des Piloten) und automatischen GEO Flugbeschränkungsüberwachung von Drohnen.

Auflagen für Hersteller – Risikoklasse C4 (betrifft selbstgebaute Drohnen nicht)

Die Auflagen für Hersteller schreiben vor das der Drohne eine Gebrauchsanweisung beiliegen muss. Für die Drohne ist kein autonomer Flug gestattet. Drohnen dieser Risikoklasse benötigen nur Systeme zur Fernidentifizierung (dieses System sendet dauerhaft die e-ID des Piloten) und automatischen GEO Flugbeschränkungsüberwachung von Drohnen, wenn dies in der Flug-Zone, in der die Drohne gesteuert werden soll, vorgeschrieben ist.

Die Vorgaben an den Piloten bzw. Steuerer lauten wie folgt: Die Gebrauchsanweisung muss gelesen werden, der Pilot / Steuerer muss den EU-Kompetenznachweis / „kleinen EU Drohnen-Führerschein“ (bestehend aus Online-Training und Online-Prüfung) absolviert haben. Der Pilot muss sich außerdem registrieren und seine e-ID mittels Plakette / Kennzeichen an der Drohne anbringen, in der Risikoklasse C3 muss er diese in das System zur Fernidentifizierung eintragen. Für die Drohne muss eine gültige Haftpflichtversicherung bestehen.

Die Drohne darf nur in Gebieten geflogen werden in der keine Gefährdung unbeteiligter Personen besteht, sowie nur entfernt von Städten (siehe Unterkategorie A3).



Die Anwendungsszenarien

Anwendungsszenario 1 – Open (Offen)

Dieses Szenario ist für alltägliche Drohnenflüge mit geringem Risiko vorgesehen.

Folgende Vorgaben wurden für diese Flüge aufgestellt:

  • Maximal 120 Meter über dem Boden fliegen
  • Das Flugobjekt muss sich immer in Sichtweite befinden
    (Ausnahmen: Die Drohne verfügt über einen Follow-Me-Modus und ist maximal 50 Meter vom Piloten entfernt oder eine andere Person beobachtet diese anstelle des Piloten und steht in dauerhaftem Kontakt mit diesem)
  • Es wurde eine Drohnen-Haftpflichtversicherung abgeschlossen
  • Der Pilot ist mindestens 16 Jahre alt
    (Ausnahmen: Die Drohne wurde der Risikoklasse C0 zugeordnet und es handelt sich bei dieser um ein Spielzeug. Oder es handelt sich bei der Drohne um einen Eigenbau, welcher ein Abfluggewicht von weniger als 250 Gramm aufweist)
  • Der Pilot muss sich beim Luftfahrt Bundesamt (LBA) registrieren und die vom LBA vergebene e-ID sichtbar an der Drohne anbringen, sowie in das System der Drohne eintragen
    (Ausnahmen: Die Drohne wiegt weniger als 250 Gramm und besitzt keine Kamera bzw. ohne Sensoren zur Erfassung persönlicher Daten oder diese wiegt weniger als 250 Gramm und gilt als reine Spielzeugdrohne)
  • Bezüglich der Frage, wo die Drohne geflogen werden darf gelten vorerst noch die Vorgaben der alten Drohnenverordnung von 2017 (Dies wird voraussichtlich bis Ende 2021 neu geregelt)
  • Weitere Auflagen sind je nach zugeordneter Risikoklasse der Drohne, sowie in den Unterkategorien A1-A3 geregelt

Unterkategorien – Open (Offen)

Die Kategorie Open (Offen) wurde in drei weitere Unterkategorien unterteilt:

  • A1: Der Flug von Drohnen ist auch in der Nähe von Menschen erlaubt. Das Überfliegen von Menschenansammlungen oder unbeteiligte Personen ist jedoch verboten.
  • A2: Der Flug von Drohnen ist nur in sicherer Entfernung von Personen erlaubt. Diese Entfernung beträgt einen Abstand von mindestens 30 Metern. In Ausnahmefällen und bei aktiviertem Low-Speed Modus kann dieser Abstand auf 5 Meter reduziert werden.
  • A3: Der Flug von Drohnen ist nur fern ab von Menschen gestattet. In der gesamten Flug-Zone der Drohne dürfen sich keine unbeteiligten Personen aufhalten. Zusätzlich muss ein Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten eingehalten werden.

Die Zuordnung einer Drohne zu der jeweiligen Unterkategorie ist aus der betreffenden Risikoklasse ersichtlich.

Anwendungsszenario 2 – Specific (Spezifisch)

  • Dieses Szenario ist für Drohnenflüge gedacht, welche die Vorgaben aus dem Szenario Open überschreiten müssen. Dies können zum Beispiel Flüge über 120 Meter über dem Boden oder Fliegen außerhalb der Sichtweite sein.
  • Es muss eine individuelle Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
  • Es werden zukünftig standardisierte Szenarien folgen, welche es erlauben auch ohne eine solche Ausnahmegenehmigung fliegen zu dürfen. Hierfür wird ein sogenanntes Light AUS operator certificate (LUC) benötigt werden. Diese Szenarien könnten zum Beispiel FPV-Rennen / FPV-Flüge behandeln.

Anwendungsszenario 3 – Certified (Zertifiziert)

  • Dieses Szenario ist für eine spezielle Anwendung von Drohnen gedacht, diese können zum Beispiel in der Industrie oder im Transportwesen stattfinden.
  • Hierfür werden für die Drohnen und auch für deren Piloten (so wie auch für andere am Flug beteiligte) spezielle Zertifizierungen und Lizenzen erforderlich sein.


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